Fragen und Antworten

 

Zur Kirchensteuer:

 

Im Zuge der Neuordnung weiter Teile Europas durch Napoleon wurde die Kirche auf deutschem Gebiet im Jahr 1803 weithin enteignet (Reichsdeputationshauptschluss). Ihr Besitz ging als Entschädigung an die Landesfürsten, die ihre eigenen Güter an Frankreich abtreten mussten (Säkularisation). Im Gegenzug mussten sich die einzelnen Länder verpflichten, die Versorgung der Kirchen zu übernehmen. Im Laufe des 19. Jahrhunderts entschlossen sich die meisten deutschen Länder dazu, diese direkte Pflicht auf die einzelnen Kirchenmitglieder zu übertragen. So entstand die Kirchensteuer nicht als Privileg für die Kirchen, vielmehr entlasteten sich die Länder, indem sie die Kirchenmitglieder belasteten. Nach der Gründung des Deutschen Reiches 1871 wurde das Kirchensteuerrecht einheitlicher: Die Kirchensteuer orientierte sich nun an staatlichen Steuern wie der Einkommen- und der Vermögenssteuer.
 

Das "Gesetz, die Besteuerung für allgemeine kirchliche Bedürfnisse betreffend" vom 18. Juni 1892, das durch Landesherrliche Verordnung vom 11. Dezember 1899 für die katholische Kirche im Großherzogtum Baden in Vollzug gesetzt worden war, ist die erste Grundlage, auf deren Basis Kirchensteuer im Erzbistum Freiburg erhoben wurde.
Verfassungsrechtlich gewährleistet wird die Kirchensteuer in der Weimarer Reichsverfassung 1919 in Artikel 137, Abs. 6: „Die Religionsgemeinschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sind berechtigt, aufgrund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Steuern zu erheben“. Durch Art. 140 GG wurden diese Bestimmungen Bestandteil des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.
 
Die Gesetzgebungshoheit für die konkrete Umsetzung der Kirchensteuer haben die Bundesländer. Die Erhebung der Kirchensteuer in Baden-Württemberg regelt das „Gesetz über die Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg (Kirchensteuergesetz – KiStG)“.
 

Kirchensteuer erheben in Baden-Württemberg die Evangelische und Katholische Kirche, die Altkatholische Kirche, die freireligiösen Gemeinden bzw. Landesgemeinden Baden und die Israelitische Religionsgemeinschaft.
 

Die Bistümer dürfen nur diejenigen zur Zahlung von Kirchensteuern heranziehen, die ihr angehören. Daher sind für die Kirchensteuerpflicht in allen Kirchensteuergesetzen zwei Kriterien entscheidend: Die Kirchenmitgliedschaft und der Wohnsitz des Kirchenmitglieds.
 
In Deutschland zahlen Kirchensteuer nur Kirchenmitglieder, die lohn- oder einkommensteuerpflichtig sind. Die Kirchensteuer wird derzeit als Zuschlag zur Lohn- bzw. Einkommensteuer erhoben. Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer ist somit grundsätzlich die unter Berücksichtigung von § 51a Einkommensteuergesetz ermittelte Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer.
Die Finanzverwaltung leitet die eingehenden Kirchensteuern in anonymer Form und in einer Summe an die Kirchen weiter. Die Kirchen erfahren damit nicht, in welcher Höhe die einzelnen Kirchenmitglieder zum Kirchensteueraufkommen beitragen.
 
Nach den staatlich genehmigten Kirchsteuerbeschlüssen der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg beträgt der Steuersatz der einheitlichen Kirchensteuer (§ 18 KiStG) für die römisch-katholische Kirche 8 % der Bemessungsgrundlage.
 

Bei der Berechnung der Einkommensteuer wird die gezahlte Kirchensteuer unbeschränkt als „Sonderausgabe“ abgezogen. Dadurch verringert sich das zu versteuernde Einkommen und damit die an das Finanzamt zu zahlende Einkommensteuer.
 

Zentrale Handlungsfelder im Erzbistum Freiburg, für die rund zwei Drittel der eingesetzten Mittel verwendet und auch im Haushalt 2020/ 2021 weiterhin eingeplant werden, sind Seelsorge, Caritas und Bildung.
Die Kirchensteuer ist die wesentliche Grundlage dafür, dass die Erzdiözese ihre Aufgaben wahrnehmen und diese Ausgaben leisten kann. Über die Verwendung entscheidet die Kirchensteuervertretung.
 
 

Die Kirchensteuer ist die wesentliche Grundlage dafür, dass die Erzdiözese ihre Aufgaben wahrnehmen und diese Ausgaben leisten kann. Über die Verwendung entscheidet die Kirchensteuervertretung.
 
 

Für die katholische Kirche gilt das System der diözesanen Kirchensteuer. Hier wird vom Bistum die zur Verfügung stehende Kirchensteuer an die verschiedenen Empfänger weitergeleitet. Kirchengemeinden mit einer einkommensschwachen Mitgliederstruktur benötigen ebenso wie Kirchengemeinden mit vielen einkommensstarken Katholiken eine finanzielle Grundausstattung. Um die Kirchensteuer gerecht zu verteilen, werden die Mittel nach einem Schlüsselverfahren vergeben, in dem auch die Besonderheiten einzelner Kirchengemeinden berücksichtigt werden. Diözesane und überdiözesane Einrichtungen, Schulen und Caritas-Einrichtungen erhalten ebenfalls Kirchensteuermittel. Ebenso werden Priester, Diakone, Pastoral- und Gemeindereferentinnen und -referenten aus Kirchensteuermitteln finanziert.
 

Im Kirchensteuergesetz ist eine weitere Kirchensteuerart, das Kirchgeld, vorgesehen. Im Erzbistum Freiburg wird jedoch das Kirchgeld nicht erhoben.