AGG Beschwerdestelle der Erzdiözese Freiburg
Beschwerdestelle nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz AGG
Ziel des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ist es, Benachteiligungen aus rassistischen Gründen oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern bzw. zu beseitigen (§ 1 AGG).
Nach § 13 Abs. 1 AGG haben alle Beschäftigten sowie Bewerbende das Recht, sich bei der Beschwerdestelle ihres Arbeitgebers zu melden, wenn sie sich im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber, von Vorgesetzten, anderen Beschäftigten oder Dritten wegen einem der oben genannten Gründe benachteiligt fühlen,
Der Diskriminierungsschutz des AGG gilt für folgende Personen im Sinne des AGG:
- Arbeitnehmer/-innen
- Leiharbeitnehmer/-innen
- die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten wie z.B. Auszubildende, Praktikanten/-innen,
- Bewerber/-innen, auch für eine betriebliche Weiterbildung oder Beförderung
- bereits ausgeschiedene Arbeitnehmer/-innen, soweit es um nachwirkende Folgen aus dem Arbeitsverhältnis geht (z.B. betriebliche Altersversorgung)
Das AGG will diese Personen vor Benachteiligungen wegen eines Diskriminierungsmerkmals schützen.
Diskriminierungsmerkmale des AGG
- Rasse oder ethnische Herkunft. Anknüpfungspunkte für Benachteiligungen, Belästigungen oder sexuelle Belästigungen können in diesem Zusammenhang sein: Hautfarbe, Sprache, Haarfarbe, Nationalität
- Religion und Weltanschauung
- Behinderung z.B. körperliche Behinderungen und Entstellungen, Seh-, Hör-, Sprachbehinderungen
- Geschlecht
- sexuelle Identität
- Lebensalter (vom AGG geschützt sind nicht nur ältere, sondern auch jüngere Beschäftigte)
Keine Person darf wegen eines Diskriminierungsmerkmals schlechter behandelt werden, als eine andere in einer vergleichbaren Situation.
Das AGG enthält auch Ausnahmevorschriften, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können: beispielsweise können berufliche Anforderungen eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Auch spezifische Fördermaßnahmen zur Verhinderung von Nachteilen oder zum Ausgleich bereits bestehender Nachteile sind zulässig.
Eine unterschiedliche Behandlung ist auch aufgrund der Religionszugehörigkeit zulässig. Maßgebend für Mitarbeitende katholischer Einrichtungen ist die „Grundordnung des kirchlichen Dienstes“ mit den darin enthaltenen beruflichen Anforderungen.
Benachteiligungen im Sinne des AGG sind auch Belästigungen, die im Zusammenhang mit einem Diskriminierungsmerkmal stehen.
Eine Belästigung ist eine unerwünschte Verhaltensweise, die mit einem Diskriminierungsmerkmal in Zusammenhang steht und bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der belästigten Person verletzt und hierbei ein feindliches Umfeld geschaffen wird.
Falls Sie sich in diesem Sinne betroffen fühlen, dann nehmen Sie zu uns Kontakt auf.
Kontakt
Sie erreichen die Beschwerdestelle auch per mail an
agg-beschwerdestelle@ordinariat-freiburg.de.
agg-beschwerdestelle@ordinariat-freiburg.de.
Schulung
Wir bieten eine flächendeckende Schulungsmaßnahme an.
Mit Hilfe dieser Schulung können sich alle Mitarbeitenden des Erzbistums Freiburg und der selbstständigen Einrichtungen, wie der Kirchengemeinden, durch eine speziell auf die Belange von Kirche und Caritas zugeschnittenen Lernsoftware (Kooperationsprojekt der EKD, Diakonie, VDD und Caritas) zum AGG qualifizieren.
Die Schulung kann über die Internetseite www.agg-schule.de aufgerufen werden und dauert ca. 35 Minuten. Die Version für Mitarbeitende mit Vorgesetztenfunktion dauert etwas länger. Sie müssen lediglich Ihren Namen eintragen und ein persönliches Passwort vergeben.
Am Ende der Online-Schulung wird der Ausdruck eines Zertifikats angeboten. Ihr Zertifikat drucken Sie bitte aus und unterschreiben es. Das Original verbleibt bei Ihnen, eine Kopie ist bitte dem / der Vorgesetzten und Ihrer personalverwaltenden Dienststelle zwecks Dokumentation der Qualifizierung vorzulegen.


