Unterweisungen bzw. Informationsgespräche führen bei Antritt der Tätigkeit
Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige
Lange waren wir gewohnt, dass die Erklärung zum grenzachtenden Umgang zumindest bei ehrenamtlich tätigen Personen innerhalb einer Schulung unterzeichnet wird. Seit Inkraftsetzung der AROPräv* ist die Situation verändert: Die Unterzeichnung ist bei Antritt der Tätigkeit vorgesehen und von der Präventionsschulung abgekoppelt. Was aber beinhaltet so ein Gespräch? Das beantworten wir hier.
Die AROPräv gibt in §14 Abs. ( 3 ) folgende Vorgabe:
"1 Die Personen im Sinne von Ziffer 1.2 RO-Prävention sind durch die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten oder durch eine von dieser oder diesem beauftragten Person über den Inhalt und den Zweck sowie mögliche Sanktionen bei Nichteinhaltung bei Antritt der Tätigkeit zu informieren. 2 Auf die in den jeweils maßgebenden kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen (AVO, AVR) normierte arbeitsrechtliche Verbindlichkeit hat die Dienstvorgesetzte oder der Dienstvorgesetzte ausdrücklich hinzuweisen."
Inhalte der Unterweisung von Beschäftigten bzw. des Informationsgesprächs bei ehrenamtlich tätigen Personen
Einstieg in das Gespräch
Der Schutz von Kindern, Jugendlichen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen ist uns ein großes Anliegen, daher tun wir alles dafür, ein sicherer Ort zu sein. Kirchliche und staatliche Gesetze geben uns den Rahmen für die Umsetzung von Präventionsmaßnahmen gegen sexualisierte Gewalt vor. Diese haben wir im Schutzkonzept zusammengefasst und detailliert für unseren Arbeitsbereich organisiert
1. Inhalt und Zweck der Erklärung zum grenzachtenden Umgang
- Die Erklärung besteht aus folgenden Teilen:
- Verhaltenskodex allgemeiner Teil
Dieser ist verbindlich für alle Beschäftigten und ehrenamtlich Tätigen in der Erzdiözese und beschreibt allgemeine Verhaltensregelungen. - Verhaltenskodex spezifischer Teil
Dieser ist detaillierter und auf unseren Arbeitsbereich hin formuliert. Alle Verhaltensregelungen sind verbindlich und bilden den Rahmen unserer Arbeit miteinander, insbesondere für die Arbeit mit Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen. In diesem Rahmen bewegen wir uns, daran orientieren wir uns, daran müssen wir uns alle selbst messen und von anderen messen lassen. - Verpflichtung auf die Einhaltung der Verhaltensstandards
- Verhaltenskodex allgemeiner Teil
- Folgende Hinweise sollen gegeben werden:
- Hinweis auf Selbstauskunft in der Erklärung (z.B. Mitteilung von anhängigen Verfahren)
- Hinweis auf arbeitsrechtliche Verbindlichkeit
- Hinweis auf die Verpflichtung Meldung, wenn ich Kenntnis von sexualisierter Gewalt habe
2. Hinweis auf das Schutzkonzept
- Kernelemente des Schutzkonzepts vorstellen
- Risikoeinschätzung von Angeboten, Räumen, Kultur und Struktur
- Verfahrenswege und Ansprechpersonen sind darin benannt
- ggf. auf Flyer / Plakate hinweisen
3. Wichtigkeit und Selbstverständlichkeit einer Kultur der Achtsamkeit
Die Regelungen sollen die Kultur der Achtsamkeit bzw. Kultur der Grenzachtung stärken.
4. Einhaltung der Verhaltensregelungen
Die Elemente der Verhaltenskodizes schützen einerseits die anvertrauten Personen. Und an diesen muss ich mich als Beschäftigte oder Beschäftigter bzw. als ehrenamtlich tätige Person messen lassen. Sie dienen aber auch dem Schutz dieser Personen. Wer weiß, welches Verhalten gewünscht und welches nicht erwünscht oder verboten ist, kann sich in einem Rahmen bewegen, in dem Vorwürfe gegen sich selbst leichter entkräftet werden können.
5. Beschwerdewege und Ansprechpersonen innerhalb und außerhalb unserer Einrichtung
Für jede Person, die sich für die Seelsorgeeinheit / Einrichtung engagiert soll früh deutlich sein, wohin sie sich wenden kann. Die internen Ansprechpersonen aber auch darüberhinaus verfügbare Stellen können mit Hilfe von Flyern / Plakaten (vgl. Materialien) oder einem Blick auf entsprechende Einträge auf der Website erläutert werden.
* Die AROPräv ist die "Ordnung zur Ausführung der von der Deutschen Bischofskonferenz erlassenen Rahmenordnung – Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen" vgl. https://kirchenrecht-ebfr.de/document/1070