Skandal am Kaiserstuhl
06.02.2024 |
Am 22. September berichtete Pfarrer Leroux dem bischöflichen Kommissar, er habe auftragsgemäß den Einsiedler zu ihm bringen lassen wollen. Das aber hätten zwei vom Burkheimer Obervogt geschickte Männer verhindert, die bei ihm erschienen seien und den Eremiten in das Haus des (Ober)Rotweiler Vogts geschafft hätten. Dort hätten sie versucht, ihm den Mönchshabit auszuziehen und ihn in normale Kleider zu stecken. Dagegen habe sich der Einsiedler heftig gewehrt, und nun sitze er eingesperrt in der Gemeindestube. Zwischenzeitlich habe er im Übrigen gestanden, sich mit der bei ihm gefundenen Frau zweimal „versündigt“ zu haben.
Weitere drei Tage später schilderte der Vorderösterreichische Regierungsadvokat und Obervogt der Herrschaft Burkheim, Dr. Joseph Bockh, in einem ausführlichen Brief an Krembsch seine Sicht der Dinge. Die Frau, die man bei dem Einsiedler gefunden habe, lebe schon längere Zeit von ihrem Mann getrennt und habe bereits vor einigen Jahren „nicht nur zu Hauß mit Militär-Personen sich verdächtig gemacht“, sondern sei auch in eindeutig zweideutiger Absicht mit den Regimentern herumgezogen. Deshalb hätte man an jenem 20. September abends gegen acht Uhr einige Bürger in die Wohnung des Einsiedlers geschickt, die dort auch prompt ihn wie die Frau „mehren Theil ausgekleydet in der Cammer beysammen“ gefunden und in Gewahrsam genommen hätten. Man wisse nämlich mittlerweile, dass dieser sogenannte Eremit gar kein Geistlicher sei. In Wirklichkeit sei er verheiratet, habe schon vor geraumer Zeit seine Frau verlassen und sich bei den Franziskanern in Breisach den Eremitenstatus widerrechtlich erschlichen, denn es sei ihm zwar gelungen, dort als Novize angenommen zu werden, aber er habe niemals ein Gelübde abgelegt. Und da er zwar mittlerweile den vollzogenen Ehebruch gestanden habe, aber sicherlich nicht dem geistlichen Stand angehöre, habe er, der Obervogt, angenommen, dieser angebliche Eremit sei wie ein gewöhnlicher Ehebrecher zu behandeln und gehöre demnach vor ein weltliches Gericht.
Zwei Tage darauf, man schrieb mittlerweile den 27. September 1755, antwortete der bischöfliche Kommissar dem Obervogt: Bisher sei der Oberrotweiler Eremit stets als Geistlicher angesehen und behandelt worden, und weder die geistliche noch die weltliche Obrigkeit habe dieser Einschätzung jemals widersprochen. Daher unterstehe er unbeschadet seines tatsächlichen Personenstandes der geistlichen Gerichtsbarkeit, und insofern sei es ein schwerer Eingriff in die Rechte des Bischofs gewesen, dass man ihn nicht der Obhut des bischöflichen Kommissars oder wenigstens eines Klosters in Freiburg überstellt habe.
Damit wird die Geschichte aus heutiger Sicht einigermaßen befremdlich. Entspricht schon die Tatsache, dass zwei volljährige Menschen wegen eines Ehebruchs eingesperrt werden, nicht unserem Rechtsempfinden, so wirkt es noch irritierender, wenn zwischen dem Obervogt und dem bischöflichen Kommissar ganz offensichtlich nicht die Frage umstritten war, ob der Eremit ein Verbrechen begangen habe, sondern nur die, wer ihn denn dafür bestrafen dürfe. Dass von der Frau überhaupt nicht mehr die Rede war, kann hingegen kaum verwundern, denn in ihrem Fall war die Rechtslage eindeutig.
Über den weiteren Fortgang berichtete wieder Pfarrer Leroux dem bischöflichen Kommissar: Am 30. September 1755 habe man dem Einsiedler seinen Habit mit Gewalt ausgezogen, ihm eine Tafel mit der Aufschrift „Du solst nit ehe brechen“ um den Hals gehängt und ihn so eine Stunde lang am Pranger stehen lassen. Danach schließlich habe man ihn mit Rutenhieben aus dem Ort gejagt. Das Mönchsgewand aber habe man ihm, dem Pfarrer, in den Hof geworfen, was ihn freilich ein wenig ratlos mache, da er nicht wisse, was er damit anfangen solle. Sollte er es zu verkaufen versuchen und mit dem Erlös die Schulden des Einsiedlers bezahlen, oder sollte er es dem Dorfboten als Lohn für seine zusätzliche Arbeit wegen der ganzen Angelegenheit überlassen? Die Antwort des bischöflichen Kommissars ist anscheinend nicht überliefert, und ebenso wenig ist aus den im EAF erhaltenen Akten ersichtlich, was mit der Frau geschehen ist. Wie den Einsiedler davongejagt wird man sie wohl kaum haben, denn immerhin war sie mit einem Bürger der Gemeinde rechtskräftig verheiratet, aber ganz ungeschoren wird auch sie nicht davongekommen sein.
Sehr wohl überliefert ist allerdings, dass die Geschichte offenbar auch fast 250 Jahre später noch für manche ein wenig zu heikel war, denn das Redaktionsteam wollte sie nicht in die im Jahr 2000 veröffentlichte Ortschronik aufnehmen.
Wenn es damals schon „soziale Medien“ gegeben hätte, dann wäre Oberrotweil im Jahr 1755 für einige Zeit in aller Munde gewesen. Doch auch ohne diese Errungenschaften der modernen Zivilisation dürfte die Geschichte um den Einsiedler bei der Pantaleonskapelle für einiges Aufsehen gesorgt haben.
Am 21. September 1755 schrieb Pfarrer Johannes Dominikus Leroux dem bischöflichen Kommissar, Pfarrer Joseph Krembsch in Lehen, in sichtlich großer Eile einen kurzen Brief: Der in dem Häuschen bei der Pantaleonskapelle lebende Eremit, Antonius Brach, habe am Abend vorher eine verheiratete Frau aus Oberrotweil bei sich übernachten lassen. Gegen halb zehn Uhr seien einige bewaffnete Bürger unter Führung des Vogts gekommen, hätten die Tür eingeschlagen und sowohl den Eremiten als auch die Frau in ihre Gewalt gebracht. Die Frau sei momentan in dem Häuschen eingesperrt, den Einsiedler hingegen habe man der Obhut des Pfarrers übergeben.
Am 22. September berichtete Pfarrer Leroux dem bischöflichen Kommissar, er habe auftragsgemäß den Einsiedler zu ihm bringen lassen wollen. Das aber hätten zwei vom Burkheimer Obervogt geschickte Männer verhindert, die bei ihm erschienen seien und den Eremiten in das Haus des (Ober)Rotweiler Vogts geschafft hätten. Dort hätten sie versucht, ihm den Mönchshabit auszuziehen und ihn in normale Kleider zu stecken. Dagegen habe sich der Einsiedler heftig gewehrt, und nun sitze er eingesperrt in der Gemeindestube. Zwischenzeitlich habe er im Übrigen gestanden, sich mit der bei ihm gefundenen Frau zweimal „versündigt“ zu haben.
Weitere drei Tage später schilderte der Vorderösterreichische Regierungsadvokat und Obervogt der Herrschaft Burkheim, Dr. Joseph Bockh, in einem ausführlichen Brief an Krembsch seine Sicht der Dinge. Die Frau, die man bei dem Einsiedler gefunden habe, lebe schon längere Zeit von ihrem Mann getrennt und habe bereits vor einigen Jahren „nicht nur zu Hauß mit Militär-Personen sich verdächtig gemacht“, sondern sei auch in eindeutig zweideutiger Absicht mit den Regimentern herumgezogen. Deshalb hätte man an jenem 20. September abends gegen acht Uhr einige Bürger in die Wohnung des Einsiedlers geschickt, die dort auch prompt ihn wie die Frau „mehren Theil ausgekleydet in der Cammer beysammen“ gefunden und in Gewahrsam genommen hätten. Man wisse nämlich mittlerweile, dass dieser sogenannte Eremit gar kein Geistlicher sei. In Wirklichkeit sei er verheiratet, habe schon vor geraumer Zeit seine Frau verlassen und sich bei den Franziskanern in Breisach den Eremitenstatus widerrechtlich erschlichen, denn es sei ihm zwar gelungen, dort als Novize angenommen zu werden, aber er habe niemals ein Gelübde abgelegt. Und da er zwar mittlerweile den vollzogenen Ehebruch gestanden habe, aber sicherlich nicht dem geistlichen Stand angehöre, habe er, der Obervogt, angenommen, dieser angebliche Eremit sei wie ein gewöhnlicher Ehebrecher zu behandeln und gehöre demnach vor ein weltliches Gericht.
Zwei Tage darauf, man schrieb mittlerweile den 27. September 1755, antwortete der bischöfliche Kommissar dem Obervogt: Bisher sei der Oberrotweiler Eremit stets als Geistlicher angesehen und behandelt worden, und weder die geistliche noch die weltliche Obrigkeit habe dieser Einschätzung jemals widersprochen. Daher unterstehe er unbeschadet seines tatsächlichen Personenstandes der geistlichen Gerichtsbarkeit, und insofern sei es ein schwerer Eingriff in die Rechte des Bischofs gewesen, dass man ihn nicht der Obhut des bischöflichen Kommissars oder wenigstens eines Klosters in Freiburg überstellt habe.
Damit wird die Geschichte aus heutiger Sicht einigermaßen befremdlich. Entspricht schon die Tatsache, dass zwei volljährige Menschen wegen eines Ehebruchs eingesperrt werden, nicht unserem Rechtsempfinden, so wirkt es noch irritierender, wenn zwischen dem Obervogt und dem bischöflichen Kommissar ganz offensichtlich nicht die Frage umstritten war, ob der Eremit ein Verbrechen begangen habe, sondern nur die, wer ihn denn dafür bestrafen dürfe. Dass von der Frau überhaupt nicht mehr die Rede war, kann hingegen kaum verwundern, denn in ihrem Fall war die Rechtslage eindeutig.
Über den weiteren Fortgang berichtete wieder Pfarrer Leroux dem bischöflichen Kommissar: Am 30. September 1755 habe man dem Einsiedler seinen Habit mit Gewalt ausgezogen, ihm eine Tafel mit der Aufschrift „Du solst nit ehe brechen“ um den Hals gehängt und ihn so eine Stunde lang am Pranger stehen lassen. Danach schließlich habe man ihn mit Rutenhieben aus dem Ort gejagt. Das Mönchsgewand aber habe man ihm, dem Pfarrer, in den Hof geworfen, was ihn freilich ein wenig ratlos mache, da er nicht wisse, was er damit anfangen solle. Sollte er es zu verkaufen versuchen und mit dem Erlös die Schulden des Einsiedlers bezahlen, oder sollte er es dem Dorfboten als Lohn für seine zusätzliche Arbeit wegen der ganzen Angelegenheit überlassen? Die Antwort des bischöflichen Kommissars ist anscheinend nicht überliefert, und ebenso wenig ist aus den im EAF erhaltenen Akten ersichtlich, was mit der Frau geschehen ist. Wie den Einsiedler davongejagt wird man sie wohl kaum haben, denn immerhin war sie mit einem Bürger der Gemeinde rechtskräftig verheiratet, aber ganz ungeschoren wird auch sie nicht davongekommen sein.
Sehr wohl überliefert ist allerdings, dass die Geschichte offenbar auch fast 250 Jahre später noch für manche ein wenig zu heikel war, denn das Redaktionsteam wollte sie nicht in die im Jahr 2000 veröffentlichte Ortschronik aufnehmen.
Christoph Schmider
Quelle
EAF, A3/2263

