Beim Blick auf die Karte des Erzbistums Freiburg fällt auf, dass es recht eigenwillig geformt ist, und beim näheren Hinsehen zeigen sich überdies an ein paar Stellen „weiße Flecken“, während es umgekehrt einige offenbar außerhalb des Bistumsgebiets liegende „Inseln“ gibt. Die Gründe hierfür liegen gut zwei Jahrhunderte zurück.
Bald nach der durch die Französische Revolution ausgelösten politischen „Flurbereinigung“ kam es zu einer grundlegenden kirchlichen Neugliederung. Diese ging von dem Gedanken des Staatskirchentums aus, also der Auffassung, dass die Kirche staatlicher Aufsicht unterstellt sei. Ein wesentliches Ziel war es dabei, die kirchlichen Verwaltungsstrukturen in Übereinstimmung mit den staatlichen zu bringen.
Für das heutige Baden-Württemberg war der Prozess mit der päpstlichen Bulle „Provida solersque“ vom 16. August 1821 und der Gründung des Erzbistums Freiburg und des Bistums Rottenburg vorerst abgeschlossen. Das Bistum Rottenburg umfasste das Königreich Württemberg, zum Freiburger Bistumsgebiet gehörten das Großherzogtum Baden sowie die hohenzollerischen Fürstentümer Hechingen und Sigmaringen. Da die staatliche Neuordnung nicht überall konsequent durchgeführt worden war, wiesen die neuen Bistümer einzelne territoriale Ungereimtheiten auf, die großenteils noch heute bestehen.
So beispielsweise in der durch die baden-württembergische Gebiets- und Verwaltungsreform vor rund 50 Jahren ‚zwangsverheirateten‘ Stadt Villingen-Schwenningen. Der Ortsteil „Zollhäusle“ gehört kirchlich zur Pfarrei „St. Fidelis“ in Villingen und somit zur Erzdiözese Freiburg, während die Einwohner in der Schwenninger Pfarrei „St. Franziskus – Mariä Himmelfahrt“ zur Kirche gehen und daraus den Wunsch ableiten, auch formal der Diözese Rottenburg-Stuttgart anzugehören.
Die gewünschte Änderung der Bistumsgrenzen innerhalb von Villingen-Schwenningen kam bis heute nicht zustande, die im Grunde viel notwendigere Anpassung der Grenzen für die Stadt insgesamt – dass mitten durch eine politische Gemeinde eine Bistumsgrenze verläuft, scheint ja doch recht widersinnig – noch viel weniger. Der wichtigste Grund dafür ist im „Badischen Konkordat“ zu sehen, das zumindest in Teilen auch für das Bistum Rottenburg-Stuttgart gilt.
Veröffentlichung des Badischen Konkordats im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg
Vertragspartner sind heute der Heilige Stuhl und der Rechtsnachfolger der nicht mehr existierenden Republik Baden, also das Land Baden-Württemberg. In Artikel II sind die Grenzen des Erzbistums Freiburg ausdrücklich festgeschrieben: „Die gegenwärtige, auf der Bulle Provida solersque vom 16. August 1821 und auf der Bulle Ad Dominici gregis custodiam vom 11. April 1827 beruhende Zirkumskription und Organisation der Erzdiözese Freiburg i. Br. bleibt bestehen, insoweit sich nicht aus diesem Konkordat Änderungen ergeben.“
Der Freiburger Rechtshistoriker Alexander Hollerbach (1931-2020) hatte schon 1979 darauf hingewiesen, dass für eine Änderung der Bistumsgrenzen „eine förmliche Änderung des Badischen Konkordats unerläßlich“ wäre und „sich dann vermutlich die Frage einer konkordatären Regelung für das ganze Land Baden-Württemberg stellen“ würde. Daran besteht in den beiden Kirchenleitungen wenig Interesse, da zu befürchten ist, ein neues Konkordat werde zu Verschlechterungen gegenüber dem Ist-Zustand führen. So könnte etwa das vom allgemeinen Kirchenrecht nicht vorgesehene Bischofswahlrecht des Domkapitels abgeschafft werden, und auch die Bestandsgarantie für die Freiburger Theologische Fakultät oder das Vetorecht des Erzbischofs bei der Besetzung von Lehrstühlen stünden vermutlich in Frage. Nicht von Belang dürfte hingegen das Diktum des früheren Württembergischen Staatspräsidenten Eugen Bolz sein: „In Stuttgart machen sie eher ein Konkordat mit dem Teufel als mit dem Papst“.
Im staatlich-kirchlichen Verwaltungsalltag führten Überbleibsel der alten Ordnung immer wieder zu Komplikationen, doch nur selten war der Leidensdruck so hoch, dass die Bistumsleitungen bereit waren, den mit – durchaus möglichen – Grenzänderungen verbundenen Aufwand zu tragen. Im Erzbistum Freiburg wurde dies beispielsweise Anfang des 20. Jahrhunderts praktiziert, in einem Fall, an dem neben dem Heiligen Stuhl drei Landesregierungen und außer Freiburg noch weitere Bistümer beteiligt waren und der sich jahrelang hinzog. Auslöser waren einige kleinere Grenzkorrekturen zwischen Baden, Bayern und Hessen, die zwischen 1879 und 1905 stattgefunden hatten.
Dekret der S. Congregatio Consistorialis vom 22. Dezember 1910 mit Bearbeitungsvermerken des Erzb. Ordinariats (S. 1-2)
Die Freiburger Bistumsleitung war in den Jahren 1903 bzw. 1905 mit den Ordinariaten in Würzburg und Mainz übereingekommen und ließ sich das Ganze dann von allerhöchster Stelle absegnen, was noch einmal fünf Jahre dauerte – Rom erließ das erforderliche Dekret über die Gebietsveränderungen schließlich am 22. Dezember 1910.
In den folgenden Jahrzehnten gab es vorerst keine Änderungen der Diözesangrenzen mehr. Spekulationen, die kurz nach dem Zweiten Weltkrieg in Hohenzollern für Aufregung gesorgt hatten, erwiesen sich als gegenstandslos – spätestens seit klar war, dass Hohenzollern nicht dauerhaft zusammen mit Südwürttemberg ein Land bilden würde, war die aus hohenzollerischer Sicht erschreckende Aussicht, vom Erzbistum Freiburg abgetrennt und dem Bistum Rottenburg zugewiesen zu werden, zu den Akten gelegt.
Innerhalb des 1952 gegründeten Landes Baden-Württemberg wurden zweimal die Diözesangrenzen geändert. Die erste Änderung betraf die Pfarrei Schluchtern, eine badische Exklave nahe Heilbronn, die seit 1827 zum Erzbistum Freiburg gehört hatte. Schluchtern wurde im Frühsommer 1945 von der amerikanischen Besatzungsregierung dem Land Württemberg eingegliedert, weswegen die Frage aufkam, ob es dadurch nicht automatisch dem Bistum Rottenburg angehöre. Die Freiburger Bistumsleitung vertrat die Ansicht, „die Errichtung, Umgrenzung, Teilung, Vereinigung usw. von Diöcesen“ sei „ausschliesslich Sache des Apostolischen Stuhles“.
Außerdem sei erforderlich, dass „der Nachweis des staatlichen Einverständnisses mit der kirchlichen Grenzänderung“ vorliege. „Da in Baden zwei Landesregierungen bestehen“, so das Ordinariat weiter, „über den[en] drei verschiedene Kontrollregierungen der alliierten Mächte fungieren, erhebt sich die Kompetenzfrage, die im Augenblick schwer zu entscheiden sein wird. Es dürfte zweckdienlich sein, die Angelegenheit zurückzustellen, bis klare politische Verhältnisse wieder bestehen“.
Tatsächlich ruhte das Vorhaben bis zur Gebietsreform. Schluchtern gehörte weiterhin kirchlich zum Erzbistum Freiburg, politisch zum württembergischen Landkreis Heilbronn. Erst als sich am 1. Januar 1970 Schluchtern mit Großgartach zur Gemeinde Leingarten zusammenschloss, wurde die Frage der Bistumszugehörigkeit wieder aktuell, und durch ein Dekret der „Heiligen Kongregation für die Bischöfe“ vom 1. Januar 1971 wurde die Pfarrei Schluchtern der Diözese Rottenburg zugeteilt. In umgekehrter Richtung verlief wenige Jahre später eine Grenzänderung, als die ehemals exterritorialen württembergischen Gebiete „Bruderhof“ und „Hohentwiel“, die zunächst 1967 bzw. 1969 politisch der Stadt Singen einverleibt worden waren, aus der Tuttlinger Pfarrei „St. Gallus“ aus- und den Singener Pfarreien „Liebfrauen“ bzw. „St. Peter und Paul“ eingegliedert wurden. Das Badische Konkordat stellte übrigens in beiden Fällen kein unüberwindliches Hindernis dar und wurde umgekehrt auch nicht ernsthaft in Frage gestellt. Doch nicht alle Kuriositäten, die die Gebietsreform mit sich brachte oder die schon zuvor bestanden hatten, wurden bereinigt. Anscheinend waren die Hindernisse für die Seelsorge nicht überall so groß, dass die Ordinariate in Freiburg oder Rottenburg von ihrer Linie abgewichen wären, die Diözesangrenzen grundsätzlich als unveränderlich zu betrachten. Und daher gehören die nördlich des Bodensees, direkt an der bayerisch-württembergischen Grenze gelegenen früher hohenzollerischen Gemeinden (Achberg-)Esseratsweiler und (Achberg-)Siberatsweiler bis heute zum Erzbistum Freiburg, die ehedem hessische Stadt Bad Wimpfen im nördlichen Württemberg hingegen zum Bistum Mainz.
Besonders abenteuerlich ist der Fall des Ostracher Ortsteils Unterweiler, der mit seinen rund 80 Einwohnern kirchlich zu drei Pfarreien, nämlich Hoßkirch, Königseggwald und Ostrach, und somit zu zwei Diözesen gehört. In Ostrach hat dergleichen freilich Tradition, denn ehedem erstreckte sich der Seelsorgsbezirk über Gebiete aus den drei Ländern Baden, Hohenzollern und Württemberg, während er heute immerhin zumindest komplett in einem einzigen Bundesland liegt.
Christoph Schmider
Literaturhinweise
Burkard, Dominik: Staatskirche, Papstkirche, Bischofskirche. Die „Frankfurter Konferenzen“ und die Neuordnung der Kirche in Deutschland nach der Säkularisation. Rom, Freiburg, Wien 2000 (= Römische Quartalschrift für christliche Altertumskunde und Kirchengeschichte / Supplementband 53).
Hollerbach, Alexander: Das Badische Konkordat vom 12. Oktober 1932, in: Kleinheyer, Gerd u.a. (Hrsg.): Beiträge zur Rechtsgeschichte. Gedächtnisschrift für Hermann Conrad. Paderborn, München, Wien, Zürich 1979, S. 283-305, hier S. 291. Auch als elektronische Ressource verfügbar: http://www.freidok.uni-freiburg.de/volltexte/5532 (zuletzt aufgerufen am 27. Oktober 2023).
Richter, Gregor: Die Errichtung und Ausstattung der Erzdiözese Freiburg und der Diözese Rottenburg zu Beginn des 19. Jahrhunderts, in: Freiburger Diözesan-Archiv (FDA) 98 (1978), S. 509-39.
Schmider, Christoph: „Nur unter Beteiligung der verschiedensten Seiten“. Das „Zollhäusle“ und die Grenzen des Erzbistums Freiburg, in: Villingen im Wandel der Zeit 43 (2020), S. 40-47.
Stauss, Patrick: „In Stuttgart machen sie eher ein Konkordat mit dem Teufel als mit dem Papst“ (Eugen Bolz). Das Scheitern der Pläne für ein württ. Landeskonkordat in der Weimarer Zeit, aus den württ. Quellen erarbeitet, in: Rottenburger Jahrbuch für Kirchengeschichte (RJKG) 27 (2008), S. 243-264.