Umsatzsteuergesetz
Auf Kirchengemeinden und andere kirchliche Körperschaften kommt eine wichtige Neuerung zu: Mit dem Ende einer Übergangsregelung unterliegen sie dem schon mit Wirkung zum Jahr 2017 reformierten Umsatzsteuergesetz. Als „juristische Personen des öffentlichen Rechts“ entstehen für sie in einer Vielzahl von Fällen neue umsatzsteuerrechtliche Pflichten. Diese neue Rechtslage wirft für die betroffenen Gemeinden und ihre Verantwortlichen viele Fragen auf und fordert Entscheidungen. Auf dieser Seite finden Sie die wichtigsten Informationen dazu.
Verlängerung der Übergangsfrist bis zum 1.1.2025
Am 16.12.2022 hat nach dem Bundestag nun auch der Bundesrat der erneuten Verlängerung der Umsatzsteuer-Optionsregel zu § 2b UStG zugestimmt. Diese wird nun rechtskräftig. Die Körperschaft Erzdiözese wird noch zwei weitere Jahre die alte Umsatzsteuerrechtslage in Anspruch nehmen.
Für die Kirchengemeinden muss die weitere Anwendung der alten Umsatzsteuerrechtslage vor Ort entschieden werden. Es sind jedoch nur wenige Konstellationen denkbar, bei denen eine vorzeitige, freiwillige Anwendung des neuen Rechts nach § 2b UStG für eine Kirchengemeinde als Ganzes von Vorteil sein wird.
Da auch diese erneute Verlängerung der Übergangsfrist um weitere zwei Jahre wieder schnell vorbei sein wird, wird die Erzdiözese Freiburg zusammen mit den Verrechnungsstellen und den Kirchengemeinden weiterhin intensiv umsatzsteuerrelevante Sachverhalte und Themen aufarbeiten sowie auch in den kommenden zwei Jahren Schulungsangebote und Materialien zur Umsatzsteuer anbieten.




